Gesetze / Verordnung zu abschaltbaren Lasten
AbLaV 2016§ 8 Ausschreibungsverfahren und Gesamtabschaltleistungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbLaV%202016/8#abs-1 (1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen schreiben gemeinsam einmal wöchentlich für einen Ausschreibungszeitraum jeweils von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr eine Gesamtabschaltleistung von 750 Megawatt an sofort abschaltbaren Lasten sowie eine Gesamtabschaltleistung von 750 Megawatt an schnell abschaltbaren Lasten aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbLaV%202016/8#abs-2 (2) Die Ausschreibungen erfolgen nach einem durch die Betreiber von Übertragungsnetzen im Benehmen mit der Bundesnetzagentur erstellten und veröffentlichten Ausschreibungskalender jeweils frühestens eine Woche vor dem Ausschreibungszeitraum über eine internetbasierte elektronische Ausschreibungsplattform. Die Betreiber von Übertragungsnetzen machen die Internetadresse der Ausschreibungsplattform im Bundesanzeiger bekannt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbLaV%202016/8#abs-3 (3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur erstmals zum 1. Juli 2018 und danach mindestens alle 24 Monate einen Bericht vorzulegen, in dem sie ihren Bedarf an sofort abschaltbaren Lasten und schnell abschaltbaren Lasten begründet und quantifiziert abschätzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AbLaV%202016/8#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 1 wird die Bundesnetzagentur ermächtigt, durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend dem Zweck nach § 1 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes und unter Berücksichtigung der bisherigen Inanspruchnahme abschaltbarer Lasten
Die Summe der zugeschlagenen Gesamtabschaltleistungen aus sofort abschaltbaren Lasten und schnell abschaltbaren Lasten darf den Wert nach § 13i Absatz 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht überschreiten.